Annullierte Flüge und Champagner

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Urteil: Anspruch auf Ausgleich

Es ist ja immer gut, wenn man informiert ist. Deshalb recherchieren wir gerne für Euch, damit auch Ihr immer auf dem neuesten Stand seid.
Heute haben wir interessante Nachrichten für die Fluggäste unter Euch. Denn die haben im Falle einer Flugannullierung Anspruch auf Ausgleich. Und das gilt auch für die Kosten, die für eine außerplanmäßige Übernachtung inklusive Verpflegung anfallen. Und da darf, haltet Euch fest, sogar Champagner auf der Rechnung stehen. Die Airline muss auch diese Kosten übernehmen. Somit müssen außerplanmäßig „Gestrandete“ keineswegs auf kulinarische Genüsse verzichten.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf gehört zu einem gelungenen Essen durchaus auch der Genuss von Champagner (Az.: 27 C 257/18). Die Kosten sind jedenfalls angemessen und demnach von der Fluggesellschaft zu übernehmen, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Das ist das Resultat eines verhandelten Falles. Hier hatten die Kläger einen Flug von Göteborg nach Düsseldorf gebucht. Zwei Stunden vor dem geplanten Abflug jedoch, teilte die Airline den Klägern die Annullierung des gebuchten Fluges mit. Eine Hotelunterbringung sowie eine Verpflegung wurden den Klägern dabei nicht angeboten. Also übernahmen die Kläger zunächst selbst die Kosten für eine Hotelübernachtung sowie für einen Restaurantbesuch. Auf dieser Rechnung standen unter anderem Wein und Champagner. Diese Kosten wollte die Fluggesellschaft aber nicht übernehmen.

Das Gericht gab den Klägern Recht und begründete das wie folgt: Kommt eine Airline ihrer bestehenden Betreuungspflicht nicht nach, könne ein Reisender lediglich eine angemessene Entschädigung verlangen. In diesem Zusammenhang könnten aber durchaus auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein erstattungsfähig sein.

Denn zu einem gelungenen Essen gehöre nach Ansicht der Richter nicht nur der Verzehr begleitender Biere oder Weine, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich teurere Produkte angeboten werden. Die Kosten für den Champagner und den Dessertwein beliefen sich in diesem Fall auf rund 44 Euro. Tina Nitsche (/Quelle: DPA)

 

Annullierte Flüge, Urteil
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Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf gehört zu einem gelungenen Essen durchaus auch der Genuss von Champagner (Az.: 27 C 257/18). Die Kosten sind jedenfalls angemessen und demnach von der Fluggesellschaft zu übernehmen, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Das ist das Resultat eines verhandelten Falles. Hier hatten die Kläger einen Flug von Göteborg nach Düsseldorf gebucht. Zwei Stunden vor dem geplanten Abflug jedoch, teilte die Airline den Klägern die Annullierung des gebuchten Fluges mit. Eine Hotelunterbringung sowie eine Verpflegung wurden den Klägern dabei nicht angeboten. Also übernahmen die Kläger zunächst selbst die Kosten für eine Hotelübernachtung sowie für einen Restaurantbesuch. Auf dieser Rechnung standen unter anderem Wein und Champagner. Diese Kosten wollte die Fluggesellschaft aber nicht übernehmen.

Das Gericht gab den Klägern Recht und begründete das wie folgt: Kommt eine Airline ihrer bestehenden Betreuungspflicht nicht nach, könne ein Reisender lediglich eine angemessene Entschädigung verlangen. In diesem Zusammenhang könnten aber durchaus auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein erstattungsfähig sein.

Denn zu einem gelungenen Essen gehöre nach Ansicht der Richter nicht nur der Verzehr begleitender Biere oder Weine, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich teurere Produkte angeboten werden. Die Kosten für den Champagner und den Dessertwein beliefen sich in diesem Fall auf rund 44 Euro. Tina Nitsche (/Quelle: DPA)